Fünf Bausteine bestimmen die amtlichen Kosten
Eine internationale Registrierung nach dem Madrider System beruht auf einer Basismarke, etwa einer deutschen Anmeldung beim DPMA oder einer Unionsmarke. Über das Amt der Basismarke, das Ursprungsamt, wird die internationale Anmeldung eingereicht. Darin benennen Sie die Vertragsparteien, in denen Schutz entstehen soll. Die Kosten setzen sich aus Gebühren an die WIPO und einer Gebühr des Ursprungsamts zusammen.
Die WIPO berechnet ihre Gebühren in Schweizer Franken. WIPO: Gebühren und Zahlung Für jede benannte Vertragspartei fällt entweder die einheitliche Ergänzungsgebühr an oder eine individuelle Gebühr, die das jeweilige Amt festlegt und die oft nach Klassen gestaffelt ist.
| Baustein | Betrag (Prüfstand 12. Oktober 2026) | Wann er anfällt |
|---|---|---|
| Grundgebühr (basic fee) | 653 CHF; 903 CHF, wenn die Marke farbig wiedergegeben ist | Immer, einmal je internationale Anmeldung |
| Individuelle Gebühr (individual fee) | vom benannten Amt festgelegt, häufig je Klasse | Je benannter Vertragspartei, für die unter Berücksichtigung des Ursprungsamts eine individuelle Gebühr zahlbar ist |
| Ergänzungsgebühr (complementary fee) | 100 CHF | Je benannter Vertragspartei, für die keine individuelle Gebühr zahlbar ist; auch aufgrund der Ausnahme nach Art. 9sexies |
| Zusatzgebühr (supplementary fee) | 100 CHF je Klasse ab der vierten | Ab der vierten Klasse, sofern nicht ausschließlich Benennungen mit zahlbarer Individualgebühr vorliegen |
| Gebühr des Ursprungsamts | DPMA: 180 € (Gebührennummer 334 100); EUIPO: 300 € | Bei Einreichung über das jeweilige Amt |
Individuelle Gebühren machen den Unterschied zwischen den Ländern
Viele Vertragsparteien erheben statt der Ergänzungsgebühr eine individuelle Gebühr. Höhe und Staffelung unterscheiden sich stark: Manche Ämter verlangen einen Betrag je Klasse, andere einen Grundbetrag für mehrere Klassen. Die WIPO veröffentlicht die aktuellen Beträge in einer Tabelle der individuellen Gebühren.
Entscheidend ist nicht allein, ob ein Land in dieser Tabelle steht. Sind der Staat des Ursprungsamts und der benannte Staat beide auch an das Madrider Abkommen gebunden, gilt zwischen ihnen die Ergänzungsgebühr statt der Individualgebühr. Das betrifft hier Deutschland und die Schweiz: Bei Einreichung über das DPMA werden für die Schweiz 100 CHF angesetzt. Ein anderes Ursprungsamt kann zu einem anderen Ergebnis führen. WIPO-Gebührenverzeichnis, Nr. 2.4; Madrider Protokoll, Art. 9sexies.
| Benannte Vertragspartei | Tabellenbetrag und Anwendung im Beispiel (12. Oktober 2026) |
|---|---|
| Europäische Union | 789 CHF für die erste Klasse, 48 CHF für die zweite, 144 CHF für jede weitere |
| Schweiz | Tabellenwert: 400 CHF bis drei Klassen, 50 CHF je weiterer Klasse, soweit die Individualgebühr anwendbar ist. Im Beispiel mit DPMA-Ursprungsamt: stattdessen 100 CHF Ergänzungsgebühr. |
| Vereinigtes Königreich | 240 CHF für eine Klasse, 64 CHF für jede weitere |
| USA | 460 CHF je Klasse |
| Österreich, Frankreich, Spanien | keine individuelle Gebühr – stattdessen 100 CHF Ergänzungsgebühr je Land |
Fiktives Rechenbeispiel: NIVORA in vier Märkten
Das Beispiel ist vollständig fiktiv und knüpft an den Recherchebrief für NIVORA an. Anders als dort, wo nur Deutschland und keine Teegetränke vorgesehen waren, plant NIVORA hier vier weitere Märkte und in Variante B einen Eistee; ein Rechercheauftrag müsste entsprechend erweitert werden.
Angenommen wird eine deutsche Basisanmeldung für die Wortmarke NIVORA ohne farbige Wiedergabe (daher 653 CHF Grundgebühr), die Einreichung über das DPMA und die Benennung von Europäischer Union, Schweiz, Vereinigtem Königreich und USA. Alle benannten Gebiete sollen denselben jeweiligen Warenumfang erhalten. Variante A umfasst Klasse 32. Variante B ergänzt Klasse 30, weil Getränke auf Teebasis nicht in Klasse 32 fallen; sie setzt ausdrücklich voraus, dass die deutsche Basismarke auch diese Waren abdeckt. Eine bloße Ergänzung der Klassenzahl erweitert die Basisanmeldung nicht. Es wurde keine Registerrecherche durchgeführt; das Beispiel sagt nichts über ältere Rechte oder die Eintragungsfähigkeit aus.
| Position | Variante A: Klasse 32 | Variante B: Klassen 30 und 32 |
|---|---|---|
| Grundgebühr, nicht farbig | 653 CHF | 653 CHF |
| Europäische Union | 789 CHF | 837 CHF (789 + 48) |
| Schweiz – Ergänzungsgebühr bei DPMA-Ursprungsamt | 100 CHF | 100 CHF |
| Vereinigtes Königreich | 240 CHF | 304 CHF (240 + 64) |
| USA | 460 CHF | 920 CHF (2 × 460) |
| Weitere Ergänzungs- / Zusatzgebühren | keine; CH bereits oben, weniger als vier Klassen | keine; CH bereits oben, weniger als vier Klassen |
| Summe an die WIPO | 2.242 CHF | 2.814 CHF |
| Gebühr des DPMA als Ursprungsamt | 180 € | 180 € |
Rechenweg: 653 + 789 + 100 + 240 + 460 = 2.242 CHF. Für Variante B kommen 48 + 64 + 460 = 572 CHF hinzu. Diese beiden Ergebnisse wurden am 11. Oktober 2026 im WIPO-Gebührenrechner mit Neuanmeldung, Ursprungsamt DE, nicht farbiger Marke, CH/EM/GB/US und einer beziehungsweise zwei Klassen geprüft. Die 180 € an das DPMA sind ein separater Eurobetrag und nicht in der CHF-Summe enthalten.
Zur Beispielrechnung: Farbe, Zahlungsfrist und Basismarke
Drei Punkte helfen, die Summen richtig einzuordnen.
- Farbiges Logo: Eine entsprechende Anmeldung setzt eine passende Basismarke mit der betreffenden Markendarstellung voraus; die Wortmarke lässt sich nicht allein durch Zahlung von 250 CHF in ein anderes farbiges Logo umwandeln. Bei einer zulässigen farbigen Variante unter ansonsten gleichen Annahmen steigt die Grundgebühr auf 903 CHF: 2.492 CHF bei einer beziehungsweise 3.064 CHF bei zwei Klassen, jeweils zuzüglich 180 € DPMA. Madrider Protokoll, Art. 3
- Fälligkeit beim DPMA: Die 180 € sind innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags zu zahlen; sonst gilt der Antrag als zurückgenommen. DPMA: Internationale Anmeldung
- Basismarke: Die deutsche Anmeldung selbst kostet beim DPMA elektronisch 290 € für bis zu drei Klassen. DPMA: Gebühren für Marken Sie ist in der Beispielrechnung nicht enthalten, weil sie unabhängig von der internationalen Anmeldung anfällt.
Ganze EU oder einzelne EU-Länder: ein Kostenvergleich
Wer in der EU nur in Österreich und Frankreich tätig werden will, kann statt der Europäischen Union diese beiden Länder einzeln benennen. Beide erheben keine individuelle Gebühr. In Variante A kostet das zwei Ergänzungsgebühren von zusammen 200 CHF statt 789 CHF für die EU. Bei mehr als drei Klassen fällt in dieser Konstellation die Zusatzgebühr von 100 CHF je weiterer Klasse hinzu.
Der Preis ist dabei nur eine Seite. Die EU-Benennung erfasst alle Mitgliedstaaten, die Einzelbenennung nur die gewählten Länder. Welche Schutzgebiete sinnvoll sind und welche Risiken ältere Rechte in einzelnen Ländern bedeuten, gehört zur Anmeldestrategie und zur rechtlichen Beratung.
Kosten, die erst später entstehen können
Die amtlichen Gebühren bei der Anmeldung sind nicht die einzigen Kosten. Planen Sie die folgenden Positionen mit ein, auch wenn sich ihre Höhe vorab nicht genau beziffern lässt.
- Vertretung: Honorare für Beratung und Einreichung gehören nicht zu den amtlichen Gebühren.
- Schutzverweigerungen: Verweigert ein benanntes Amt den Schutz vorläufig, kann für die Erwiderung eine örtliche Vertretung nötig sein.
- Nachträgliche Benennung: Weitere Länder lassen sich später ergänzen. Die WIPO erhebt dafür eine Grundgebühr von 300 CHF zuzüglich der Gebühren der neuen Länder; über das DPMA eingereicht, kommen 120 € hinzu (Gebührennummer 334 300). Für diese Länder gilt ein späteres Datum.
- Verlängerung: Die internationale Registrierung gilt zehn Jahre und kann jeweils um zehn Jahre verlängert werden. Grundgebühr und Gebühren je Gebiet fallen erneut an. Für die Schweiz wären nach dem heutigen Gebührenverzeichnis bei fortbestehendem deutschen Inhaberbezug wiederum 100 CHF Ergänzungsgebühr statt der tabellarischen Individualgebühr von 500 CHF anzusetzen. Bei der Verlängerung kommt es für die Ausnahme auf die Vertragspartei des Inhabers an; ein späterer Wechsel kann die Einordnung ändern. Der in zehn Jahren tatsächlich geltende Betrag ist heute nicht zugesagt. WIPO-Gebührenverzeichnis, Nr. 6.3–6.4
- USA – Benutzungserklärung: Zusätzlich zur WIPO-Verlängerung ist eine Section-71-Erklärung über Benutzung oder entschuldbare Nichtbenutzung beim USPTO erforderlich, erstmals zwischen dem fünften und sechsten Jahr nach dem US-Registrierungsdatum der Schutzerstreckung. Später folgen weitere Zeitfenster; die internationale Registrierungsfrist ersetzt sie nicht. Für die elektronische Section-71-Erklärung nennt das USPTO derzeit 325 USD je Klasse, in der sechsmonatigen Nachfrist zusätzlich 100 USD je Klasse. Vertretungskosten können hinzukommen. USPTO: Section 71; USPTO-Gebühren
- Abhängigkeit von der Basismarke: Fällt die Basismarke innerhalb von fünf Jahren ganz oder teilweise weg, kann der Schutz aus der internationalen Registrierung insoweit nicht mehr geltend gemacht werden. Wird die internationale Registrierung deshalb gelöscht, ist eine Umwandlung in nationale oder regionale Anmeldungen innerhalb von drei Monaten möglich – mit den Gebühren dieser Ämter. WIPO Lex: Madrider Protokoll
Vor dem Zahlen: Recherche für dieselben Länder
Die WIPO bearbeitet eine internationale Anmeldung erst, wenn alle Gebühren gezahlt sind. Die benannten Ämter prüfen danach nach ihrem eigenen Recht. Ob in einem Zielland ein älteres Recht im Weg stehen könnte, sollte deshalb vor der Einreichung geklärt sein – für dieselben Länder und Waren, für die Sie Gebühren zahlen.
Nutzen Sie die Länderliste Ihrer Kostenschätzung auch für den Rechercheauftrag. Wie Sie Name, Waren und Gebiete beschreiben, zeigt der Leitfaden Markenrecherche vorbereiten; den passenden Umfang erläutert Identitäts- oder Ähnlichkeitsrecherche?. Lassen Sie sich bestätigen, welche Register für die geplanten Länder erfasst sind. Eine Recherche ersetzt keine rechtliche Bewertung und garantiert keine Eintragung.
Mit dem Gebührenrechner der WIPO gegenprüfen
Rechnen Sie Ihre Auswahl unmittelbar vor der Einreichung mit dem Gebührenrechner der WIPO nach. Die Tabellen wurden für diesen Artikel am 12. Oktober 2026 erneut gelesen; die dokumentierte Beispielabfrage stammt vom 11. Oktober 2026. Eine konkrete Anmeldung muss mit ihrem eigenen Berechnungsdatum und ihren tatsächlichen Eingaben geprüft werden.
Geben Sie insbesondere das Ursprungsamt, die Klassen, benannten Vertragsparteien und die Farbe so ein, wie sie in der Anmeldung stehen sollen. Weicht das Ergebnis von Ihrer Schätzung ab, prüfen Sie zuerst das Ursprungsamt und die Anwendbarkeit der Individualgebühren, danach Klassenzahl, Länderliste und Gebührenstand. Speichern Sie die Eingaben und das Berechnungsdatum zusammen mit dem Ergebnis.
Ihre Checkliste
- Basismarke und Ursprungsamt festlegen (DPMA oder EUIPO).
- Klassen und konkrete Waren bestimmen und mit der Basismarke abgleichen; eine internationale Anmeldung darf deren Warenumfang nicht erweitern.
- Markendarstellung und Farbe mit der Basismarke abgleichen; eine Logo-Variante braucht eine passende Grundlage.
- Jede Vertragspartei einzeln aufführen und abhängig vom Ursprungsamt prüfen, ob tatsächlich eine individuelle Gebühr oder die Ergänzungsgebühr anfällt.
- EU-Benennung und Einzelbenennungen bewusst gegeneinander abwägen.
- Gebühr des Ursprungsamts und ihre Zahlungsfrist notieren.
- Bei Benennung der USA MM18 einplanen. Das DPMA verlangt grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift; laut seiner Anleitung entfällt sie bei Verwendung des WIPO Madrid Application Assistant. Den tatsächlich gewählten Einreichungsweg prüfen.
- Spätere Kosten einplanen: Vertretung, mögliche Schutzverweigerungen, Verlängerung und in den USA gesonderte Section-71-Erklärungen.
- Recherche für dieselben Länder und Waren vor der Einreichung abschließen.
- Summe kurz vor der Einreichung mit dem WIPO-Gebührenrechner gegenprüfen.
Häufige Fragen
Kann ich die WIPO-Gebühren in Euro zahlen?
Die WIPO berechnet ihre Gebühren in Schweizer Franken. Nach Angaben der WIPO nehmen einige Ursprungsämter Zahlungen in Landeswährung an; maßgeblich sind die Hinweise des jeweiligen Amtes. Die eigene Gebühr des DPMA wird in Euro an das DPMA gezahlt.
Muss ich alle Länder sofort benennen?
Nein. Länder können später nachträglich benannt werden. Dafür fallen eine eigene Grundgebühr von 300 CHF und die Gebühren der neuen Länder an; für diese Länder gilt ein späteres Datum.
Warum zeigt der Gebührenrechner einen anderen Betrag als dieser Artikel?
Abweichende Eingaben können den Betrag ändern, insbesondere das Ursprungsamt, die benannten Staaten, Klassen und Farbe. Ob eine Individualgebühr tatsächlich anfällt, hängt auch von der Vertragsbeziehung ab. Hinzu kommen Änderungen der amtlichen Gebühren. Die Tabellenprüfung hier ist vom 12. Oktober 2026, die dokumentierte Beispielabfrage vom 11. Oktober 2026; für Ihre Anmeldung zählt der aktuelle Stand.
Sind Anwaltskosten in der Beispielrechnung enthalten?
Nein. Das Beispiel enthält nur amtliche Gebühren. Kosten für Beratung, Einreichung oder eine örtliche Vertretung kommen gegebenenfalls hinzu.
Quellen und weiterführende Informationen
Amtliche Quellen erneut abgerufen am 12. Oktober 2026. Die angegebenen WIPO-Rechnerergebnisse wurden am 11. Oktober 2026 mit den ausdrücklich genannten Eingaben geprüft.
- WIPO: Madrid System – Schedule of Fees (as in force on 1 February 2023)
- WIPO: Individual fees under the Madrid Protocol (table last updated 8 October 2026)
- WIPO: Filing international trademark applications – fees and payments
- WIPO: Madrid fee calculator
- DPMA: Internationale Anmeldung (Stand 13.08.2026)
- DPMA: Gebühren für Marken (Stand 29.09.2026)
- WIPO Lex: Protocol Relating to the Madrid Agreement
- EUR-Lex: EU Trade Mark Regulation (EU) 2017/1001, Annex I
- EUIPO: International application – handling fee
- USPTO: Inbound Madrid Protocol post registration – Section 71
- USPTO: Trademark fee information – maintenance documents
Redaktionell verantwortlich: Volodymyr Krasnykh. Herausgeber ist die ACCELARI GmbH, Betreiberin von TrademarkIQ. Die Beiträge wurden mit KI-Unterstützung erstellt. Die verlinkten amtlichen Quellen dienen als Grundlage. Beispiele sind als fiktiv gekennzeichnet. Die Artikel erläutern Recherchearbeit; die rechtliche Beurteilung eines konkreten Falls gehört in anwaltliche Hände.
Vom Leitfaden zum nachvollziehbaren Bericht
Sehen Sie sich zuerst den vollständig fiktiven Musterbericht an. Für eine eigene Recherche wählen Sie das passende Paket und besprechen Marke, Waren und Gebiete mit dem Assistenten.